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Aus dem Gesetzesdschungel für Webseitenbetreiber – neue Angaben, damit Ihre Seite abmahnsicher bleibt

20.04.2017

Aus dem Gesetzesdschungel für Webseitenbetreiber – neue Angaben, damit Ihre Seite abmahnsicher bleibt

Wussten Sie, dass die EU-Kommission Anfang 2016 eine Richtlinie erlassen hat, die es Verbrauchern und Händlern ermöglichen soll, eine einvernehmliche Streitbeilegung leichter zu erreichen?

Die EU-Kommission hat für diesen Zweck eine Online-Plattform zur Streitschlichtung zur Verfügung gestellt. Dort können Verbraucher und Händler dann befähigte Stellen finden, die als Alternative zum Gerichtsweg mittels außergerichtlicher Verfahren wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren helfen können, Streitigkeiten beizulegen.

Das Ziel: Der Verbraucher bekommt die Möglichkeit, seine Rechte über einfachere, kostengünstigere und schnellere Wege ohne gerichtliches Verfahren durchzusetzen.

Das wird geregelt durch die ADR-Richtlinie 2013/11/EU (ADR steht für Alternative Dispute Resolution) und eine entsprechende ODR-Verordnung (ODR steht für Online Dispute Resolution). Nach dieser ODR-Verordnung (Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013) werden alle Online-Händler oder Online-Dienstleister verpflichtet, auf ihrer Webseite den Kunden über die Existenz der besagten Online Plattform in Kenntnis zu setzen.

Online-Händler und Shopbetreiber, die nicht abgemahnt werden wollen, sollten daher Folgendes beachten:

  • Einen Link zur EU-Plattform auf Webseite setzen, z.B. im Impressum, z.B. so:
    Online Streitbeilegung (Art.14 Abs.1 ODR-Verordnung): Die Europäische Kommission stellt unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/ eine Plattform zur Online Streitbeilegung bereit
  • Dieser Link muss „leicht zugänglich“, d.h. klickbar sein.
  • Die eigene E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit dem Link angegeben werden.
  • Der Link zur EU-Plattform soll auch in den ggf. vorhandenen AGB eingefügt werden.

Die Erweiterung der Richtlinie für Deutschland

Zum 1. Februar 2017 traten zwei neue Paragraphen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft (das VSBG ist die nationale Umsetzung / Erweiterung der europäischen ADR-Richtlinie und regelt den Ablauf eines Streitbeilegungsverfahrens speziell in Deutschland.) Die zwei Regelungen §§ 36 und 37 VSBG sind zum einen die allgemeine und zum anderen die besondere Informationspflicht. Letztere greift dann, wenn ein Streit zwischen einem Unternehmen und einem Kunden bereits entstanden ist.

 

§36 - Die allgemeine Informationspflicht

Den kompletten Gesetzestext wollen wir Ihnen ersparen, wir erklären Ihnen aber gerne, welche Folgen für Betroffene entstehen. Wer den Wortlaut des Gesetzes nachlesen möchte, findet ihn z.B. unter https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg/

 

Wer ist betroffen?

Jeder Shopbetreiber und Dienstleister, der eine Webseite und/oder AGB hat und mehr als 10 Personen beschäftigt.

 

Was muss man tun?

Ebenso wie bei der Hinweispflicht der ODR muss der Händler auf seiner Webseite (z.B. im Impressum) und, falls vorhanden, in den AGB auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite hinweisen, und zudem eine Erklärung abgeben, ob und inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

D.h. auch wenn man nicht verpflichtet und/oder nicht bereit ist an einem solchen Verfahren teilzunehmen, muss man das deutlich klarstellen.

 

Wer ist verpflichtet an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen?

Unternehmen können verpflichtet werden, an einem solchen Verfahren teilzunehmen, wenn

  • es in einer Mediations- bzw. Schlichtungsabrede oder in Tarifverträgen festgelegt wurde
  • es eine gesetzliche Bestimmung gibt
  • es aufgrund einer Satzung des Trägervereins der Verbraucherschlichtungsstelle, dem der Unternehmer als Mitglied angehört, vorgeschrieben wurde oder
  • aufgrund einer vertraglichen Schlichtungsabrede mit dem Verbraucher.

So sind zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen gesetzlich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichtet.

 

Wie kann/soll ein entsprechender Hinweis aussehen?

Wenn Sie an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen, kann der Hinweis nach §36 VSBG auf der Webseite wie folgt gestaltet werden:

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle (hier zuständige Stelle inklusive Anschrift und Webseite einfügen, siehe weiter unten) teil.

 

Wenn Sie nicht an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen, können Sie den Hinweis wie folgt gestalten:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/ finden. Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

 

§37 – Die besondere Informationspflicht

Wer ist betroffen?

Betrifft alle Händler und Shopbetreiber, wenn eine Streitigkeit mit Kunden nicht beigelegt werden konnte. Und zwar auch dann, wenn sie keine Webseite und keine AGB haben und unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.

 

Was muss man tun?

Sind Sie betroffen, müssen Sie dem Verbraucher in Textform mitteilen, ob Sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet sind. Auch hier gilt: auch wenn ein Unternehmer nicht an einem Streitschlichtungsverfahren teilnimmt, muss man die besondere Informationspflicht erfüllen. Ein Hinweis auf der Webseite ist hier nicht ausreichend. Wir empfehlen Ihnen, das dem Kunden schriftlich, d.h. als Brief oder in einer E-Mail mitzuteilen.

Außerdem müssen Sie dem Verbraucher mitteilen, welche Schlichtungsstelle für den Kunden zuständig ist. Für die entsprechende Stelle müssen Sie sowohl die Anschrift als auch die Webseite mitteilen.

 

Welche Streitschlichtungsstelle ist denn zuständig?

Eine Übersicht über die Streitschlichtungsstellen gemäß gesetzlich festgelegter Bestimmungen finden Sie hier: https://www.verbraucher-schlichter.de/was-ist-schlichtung/weitere-schlichtungsstellen.

Wenn es für Sie keine spezifische Schlichtungsstelle gibt, ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein zuständig: https://www.verbraucher-schlichter.de.

 

Wie kann/soll ein Hinweis aussehen?

Der Hinweis kann so formuliert werden:

Die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die (hier zuständige Stelle inklusive Anschrift und Webseite einfügen). Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle (nicht) teil.

 

Haben Sie Fragen zur Abmahnsicherheit Ihrer Webseite?

Wir hoffen, dass wir Ihnen die Themenkomplexe „Online-Plattform zur Streitschlichtung“ sowie die zwei neuen Paragraphen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) kurz und verständlich erläutern konnten.

Die neuen Informationspflichten sollten Sie nicht vernachlässigen, wenn Sie Ihre Seite abmahnungssicher gestalten wollen. Wenn Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Regeln haben, könne Sie gerne auf uns zukommen. Sie erreichen uns unter 0221 16941290. Für knifflige rechtliche Fragen stellen wir gerne einen Kontakt zu unserem Fachanwalt für IT-Recht her.

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Telefon: +49 (0)221 16 94 12 90
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