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Schlau gemacht: Bilanzielle Behandlung von Aufwendungen für einen Internetauftritt

20.04.2015

Für die meisten Unternehmen gehört es heute einfach dazu, einen Internetauftritt zu haben: von einer einfachen Präsenz mit den Eckdaten zum Unternehmen, über die aufwändig gestaltete Imagepräsenz bis hin zu großen Portalen, die eine Vielzahl an Funktionen bieten. Für alle Varianten gilt grundsätzlich: Sie zu erstellen ist mit (Zeit-)Aufwand und Kosten verbunden. Es liegt also nahe, sich damit zu beschäftigen, wie mit diesen bilanziell umgegangen wird.

Zum weiteren Verständnis ist es wichtig einen Überblick über die beiden relevanten Bilanzarten zu haben. Die Handelsbilanz dient als Übersicht für das Unternehmen und seine Eigentümer. Die Steuerbilanz ermittelt den zu versteuernden Gewinn eines Unternehmens. In beiden Bilanzen muss die Erstellung Ihrer Webseite angemessen berücksichtigt werden.

Die Webseite: verschiedene Betrachtungsweisen

Für die bilanzielle Bewertung einer Webseite ist zunächst wichtig:

  • Haben Sie oder Ihre Mitarbeiter die Seite selber erstellt?
  • Handelt es sich um eine Webseite, das in erster Linie als Werbemittel dient oder um einen Onlineshop?

Aus bilanzieller Sicht ist die Antwort auf diese beiden Fragen wichtig.

Wenn Ihr Unternehmen die eigene Webseite selber erstellt hat, dann handelt es sich bei den Kosten um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Anders verhält es sich, wenn Sie Ihre Webseite von einer Internetagentur wie der profilschmiede oder einem Freelancer erstellen lassen. Dann ist es wichtig in welchem Vertragsverhältnis Sie zueinander stehen. Dieses entscheidet darüber, wer etwaige Risiken trägt, was das entscheidende Kriterium ist.

  • Vereinbaren Sie und der Auftragnehmer einen Werkvertrag, dann liegen die Risiken beim Auftragnehmer (§ 631 BGB). Hier gilt für die Webseite sowohl handels- auch steuerlich ein Bilanzierungsgebot.
  • Bei Dienstverträgen hingegen liegen die Risiken bei Ihnen. In diesem Fall wird bilanztechnisch nicht mehr vom Erwerb der Internetseite ausgegangen und eine Aufführung in der Aktivseite Ihrer Bilanz ist nicht möglich.

Diese Aussagen gelten allerdings in erster Linie für Webseiten, die als Werbung für Ihr Unternehmen dienen, Onlineshops können da schon anders gehandhabt werden. Etwas unklar bleibt der Zeitraum, über den sie Ihre Webseite abschreiben können: Webseiten sind nämlich in den dafür zugrunde gelegten AfA-Tabellen nicht aufgeführt. Daher werden sie oft wie erworbene Software behandelt und über drei Jahre abgeschrieben.

Die Domain: Ihre Adresse im Internet

Neben der Webseite selber bringt auch die Domain Kosten mit sich. Sie ist die Adresse unter der Ihre Webseite zu erreichen ist, eine griffige und kurze Domain ist oft ein wichtiger Erfolgsfaktor. Sie wird durch eine zentrale Vergabestelle bereitgestellt, dies erfolgt im Rahmen eines Werkvertrags. Es handelt sich dabei also um einen entgeltlichen Erwerb.

Die Domain ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut und muss in beiden Bilanzarten auftauchen (Stichwort Bilanzierungsgebot). Abgeschrieben werden kann sie hingegen nicht, da sie sich nicht abnutzt (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen: III R 6/05). Erst wenn Sie die Domain veräußern, entsteht ein Verlust oder Gewinn. Die Gebühren, die ein Provider wie die profilschmiede für die Domain nimmt, sind aber normale Betriebsausgaben.

Laufende Kosten: die Pflege Ihrer Webseite

Eine Webseite verursacht neben ihrer Anschaffung oft auch laufende Kosten. Sie sind sofort absetzbare Betriebsausgaben, dies gilt für Webhosting, inhaltliche Änderungen, Anpassungen an den technischen Fortschritt oder unwesentliche Veränderungen. Tatsächlich können auch Kosten für die Erweiterung oder Verbesserung Ihrer Internetseite unter diese Kategorie fallen, hier muss im Einzelfall geprüft werden ob es sich dabei noch um Anpassungen Ihrer bisherigen oder um die vollständige Überarbeitung der Webseite handelt. Letzteres, auch als Relaunch bekannt, ist mit der Erstellung einer neuen Webseite gleichzusetzen.

Unser Fazit

Die bilanzielle Behandlung ist ein komplexes Thema und sicherlich eine Auslegungssache von Ihnen, Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt. Haben Sie Fragen zu dem komplexen Thema „Investition Webseite“? Wir verweisen Sie gerne weiter an die Kanzlei der GTK Steuerberater in Brühl. Unter ihrer kräftigen Mithilfe ist dieser Text entstanden.

PS: Ein neues/altes Thema kommt durch die Reform des Künstlersozialversicherungsgesetzes u.U. auch auf Sie zu. Denn jedes Unternehmen, das Leistungen von selbständigen Kreativen im Wert von mehr als 450 € verwertet, wird zur Zahlung der entsprechenden Künstlersozialabgabe herangezogen. Und somit dann auch die gute Nachricht zum Schluss – Leistungen der profilschmiede fallen nicht darunter.

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